Der Grundsatz: Versuch ist schon strafbar, und das ist auch gut so
Bevor wir uns in die Ausnahmen stürzen, müssen wir kurz festhalten, dass der Gesetzgeber hier eine klare Linie zieht: Schon der Versuch einer Straftat ist strafbar, gemäß § 22 Strafgesetzbuch (StGB). Ich denke, der Gedanke dahinter ist schlüssig: Wer mit Vorsatz zur Tat ansetzt, hat bereits eine erhebliche Rechtsgutverletzung im Kopf und zeigt eine hohe kriminelle Energie. Es geht nicht nur um das Ergebnis, sondern um die Absicht und die ersten Schritte in diese Richtung. Wenn ich also versuche, jemanden zu bestehlen, aber mich die Polizei vorher erwischt, bin ich trotzdem dran. Das ist die Regel, die wir im Hinterkopf behalten müssen, wenn wir über die wenigen, aber wichtigen Ausnahmen reden.
Aber diese Strafbarkeit des Versuchs ist nicht absolut, und hier kommt der Knackpunkt, den viele Leute übersehen. Es gibt Konstellationen, in denen das Gesetz sagt: Nein, hier investieren wir keine staatliche Energie in eine Bestrafung, weil die Tat im Grunde von vornherein zum Scheitern verurteilt war oder weil der Täter sich selbst korrigiert hat. Das ist, finde ich, ein wichtiger moralischer und pragmatischer Kompromiss des Rechtsstaates.
Der untaugliche Versuch: Wann die Tat von vornherein zum Scheitern verurteilt ist
Der vielleicht bekannteste Fall, in dem ein Versuch nicht strafbar sein kann, ist der sogenannte untaugliche Versuch. Was heißt das konkret? Es bedeutet, dass das Mittel, das der Täter einsetzt, objektiv völlig ungeeignet ist, den Erfolg herbeizuführen. Stellen Sie sich vor, jemand versucht, seinen Nachbarn mit einem Spielzeuggewehr zu erschießen. Rein technisch kann das Spielzeug keinen Tod verursachen, egal wie sehr der Täter es versucht. Das ist der Kern des absoluten untauglichen Versuchs, und dieser ist in der Regel straflos.
Allerdings, und das ist die juristische Feinheit, die mich immer wieder fasziniert, ist die Rechtsprechung hier nicht immer so schwarz-weiß, wie man denkt. Wenn der Täter aus einer grob verkehrten Vorstellung heraus handelt – sagen wir, er glaubt, dass Wasser Gift sei und er vergiftet jemanden damit – dann wird es kompliziert. Hier spricht man vom sogenannten Wahndelikt, und das ist oft noch strafbar, weil die Handlung *an sich* geeignet wäre, wenn die Vorstellung des Täters Realität wäre. Entscheidend ist also oft, ob die Ungeeignetheit *absolut* ist, also ob nach den Naturgesetzen überhaupt ein Erfolg eintreten konnte. Wenn Sie also versuchen, mit einem Stück Kreide einen Safe zu knacken, wird das definitiv nicht strafbar sein, weil es objektiv ungeeignet ist.
Die objektive Ungeeignetheit versus die subjektive Fehleinschätzung
Ich habe oft beobachtet, dass Laien diesen Unterschied nicht kapieren. Sie denken, "Ich habe es versucht, also ist es strafbar." Aber wenn ich versuche, mit einem Feuerlöscher ein Haus anzuzünden, weil ich glaube, der Löscher sei Benzin, dann ist das ein Fall für die Strafbarkeit, weil das *Mittel* (der Löscher) im Grunde ein taugliches Werkzeug sein *könnte* (man könnte damit jemanden schlagen etc.), aber die Vorstellung des Täters war falsch. Nur wenn das Tatmittel selbst absolut untauglich ist, fällt die Strafbarkeit weg. Das ist ein wichtiger Unterschied, den man kennen muss, wenn man sich mit § 23 Abs. 1 StGB beschäftigt.
Die große Rettung: Der freiwillige Rücktritt vom Versuch
Das ist meiner Meinung nach die wichtigste und häufigste Situation, in der ein eigentlich begonnener und möglicherweise tauglicher Versuch straflos bleibt: der freiwillige Rücktritt. Das ist im § 24 StGB geregelt, und es ist die Möglichkeit, die Tür zur Straffreiheit aufzustoßen, wenn man erkennt, dass man auf dem falschen Weg ist. Der Schlüsselbegriff hier ist freiwillig. Was heißt das? Es bedeutet, dass der Täter die Tat nicht beendet, weil ihm ein äußerer Umstand dazwischenkommt – wie die Polizei, die gerade um die Ecke biegt, oder weil er plötzlich Angst bekommt, weil er glaubt, der Nachbar sei wach geworden.
Nein, freiwillig heißt, er entscheidet sich *aus eigenem Antrieb* dagegen, die Tat zu vollenden. Er muss aktiv verhindern, dass der Erfolg eintritt. Wenn ich zum Beispiel versuche, mein Opfer zu verletzen, aber dann denke: "Ach, das ist doch unnötig, ich lasse es lieber", und ich gehe weg, dann bin ich straffrei, sofern ich nicht bereits alles getan habe, was zur Vollendung notwendig gewesen wäre. Wenn ich bereits zugeschlagen habe, muss ich aktiv handeln, um den Erfolg abzuwenden, zum Beispiel, indem ich einen Arzt rufe. Das ist kompliziert, weil die Gerichte hier sehr genau prüfen, ob der Täter wirklich aus einer inneren Gesinnung gehandelt hat oder ob er nur bemerkt hat, dass der Erfolg ohnehin nicht mehr eintreten kann.
Der Täter glaubt, es sei schon vorbei: Die fehlende Vollendung
Ein weiterer interessanter Fall, der oft zu Verwirrung führt, ist der sogenannte unbeendete Versuch, bei dem der Täter glaubt, er hätte schon alles getan, aber tatsächlich fehlt noch ein kleiner Schritt zur Vollendung. Nehmen wir an, ich werfe einen Briefbomben-Nachbau in den Briefkasten des Opfers und gehe davon aus, dass dieser explodiert. Ich habe alles getan, was ich tun wollte. Wenn der Brief aber nur eine Attrappe war und nicht explodiert, war das ein versuchter Betrug oder eine versuchte Körperverletzung. Wenn ich dann aber, weil ich denke, es sei ja eh nichts passiert, den Brief wieder herausnehme und ihn entsorge, könnte man argumentieren, dass dies eine Form des Rücktritts sein könnte, auch wenn es subjektiv als Vollendung empfunden wurde.
Ich habe dazu mal einen Fall gelesen, in dem jemand dachte, er hätte eine Person erschossen, weil diese nach einem Schuss zu Boden fiel, aber die Person war nur umgekippt. Wenn der Täter dann, im Glauben, die Tat sei vollendet, vom Tatort flieht, ohne weitere Maßnahmen zu ergreifen, ist er *nicht* wegen Rücktritts straffrei, weil er glaubte, die Tat sei bereits vollendet und er nichts mehr tun müsse. Das ist die subjektive Vollendung, die den Rücktritt ausschließt, wenn man meint, die Tat sei schon abgeschlossen. Das ist hart, aber logisch, weil die Hemmschwelle ja schon überschritten wurde.
Vorsicht vor dem Wahndelikt: Wenn die Realität eine andere ist
Viele Leute, die sich mit diesen Themen beschäftigen, stoßen unweigerlich auf das Wahndelikt. Wie ich schon kurz anschnitt: Hier ist der Versuch fast immer strafbar, aber es ist wichtig, den Unterschied zum untauglichen Versuch zu verstehen, denn hier wird es oft falsch verstanden. Beim Wahndelikt ist das Tatmittel objektiv tauglich, aber der Täter irrt sich über die tatsächlichen Umstände. Er handelt also mit dem Vorsatz, eine Straftat zu begehen, aber sein Verständnis der Realität ist fehlerhaft.
Ein klassisches Beispiel ist der Diebstahl einer Sache, die dem Täter bereits gehört. Objektiv kann man seine eigene Sache nicht stehlen, also wäre es ein untauglicher Versuch. Aber wenn der Täter *glaubt*, die Uhr gehöre jemand anderem, und er diese wegnimmt, ist das ein vollendeter Diebstahl, weil sein Vorsatz auf die Wegnahme einer fremden Sache gerichtet war. Wenn er aber glaubt, er würde jemanden ermorden, indem er ihm Wasser gibt, obwohl dieses Wasser harmlos ist, dann ist die Handlung des Gebens an sich taugliche zur Tötung (wenn es Gift wäre), aber die Vorstellung ist falsch. Hier wird oft diskutiert, aber oft wird das Ergebnis als strafbar gewertet, weil der Täter die Schwelle zur kriminellen Energie überschritten hat und die Handlung an sich nicht völlig absurd war.
Fazit: Wann der Versuch wirklich nicht strafbar ist
Zusammenfassend lässt sich also sagen: Die Strafbarkeit eines Versuchs hängt stark von der Natur des Scheiterns ab. Ein Versuch ist nicht strafbar, wenn er objektiv absolut ungeeignet war, den Erfolg herbeizuführen, oder wenn der Täter freiwillig und aktiv davon absieht, die Tat zu vollenden, und damit den Erfolg abwendet. Das Gesetz gibt hier eine zweite Chance, aber nur unter strengen Voraussetzungen, besonders beim Rücktritt.
Was ich Ihnen mitgeben möchte, ist, dass der Teufel im Detail steckt, gerade wenn es um die Abgrenzung zwischen subjektiver und objektiver Ungeeignetheit geht. Wenn Sie jemals in so einer rechtlichen Grauzone stecken, ist es unerlässlich, sich nicht auf die eigene Einschätzung zu verlassen, sondern juristischen Rat einzuholen. Denn oft ist das, was sich im Kopf wie ein untauglicher Versuch anfühlt, im Auge des Gesetzes ein vollendetes oder zumindest strafbarer Versuch, wenn man nicht aktiv zurückgetreten ist.

