Hier ist der erste Teil des Expertenartikels auf Deutsch zum Thema „Kann ein Geschäftsführer gekündigt werden?“, der umfassend, wissenschaftlich fundiert und praxisnah auf über 800 bis 1000 Wörter ausgelegt ist.
Die Frage, ob ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer anderen Kapitalgesellschaft gekündigt werden kann, gehört zu den komplexesten und praxisrelevanten Themenfeldern des Wirtschafts- und Arbeitsrechts. Auf den ersten Blick scheint die Lage klar: Wer einen Job hat, kann auch entlassen werden. Doch im Organrecht der Kapitalgesellschaften greifen Besonderheiten, die weit über das klassische Individualarbeitsrecht hinausgehen.
Um die Mechanismen einer Geschäftsführerbeendigung zu verstehen, muss zwingend zwischen zwei vollkommen unterschiedlichen Rechtsverhältnissen differenziert werden: der Organstellung (dem korporativen Amt) und dem Anstellungsvertrag (dem schuldrechtlichen Vertrag, meist ein Dienstvertrag). Diese strikte, aber in der Praxis oft vermischte Trennung ist der Schlüssel zum Verständnis des gesamten deutschen Geschäftsführerrechts.
1. Die fundamentale Trennung: Organstellung und Anstellungsvertrag
Im Zentrum jeder rechtlichen Beurteilung steht die sogenannte Trennungstheorie. Ein Geschäftsführer ist nicht primär Arbeitnehmer im Sinne des allgemeinen Arbeitsrechts, sondern er ist das gesetzliche Vertretungsorgan der juristischen Person (§ 35 GmbHG).
Das Organverhältnis (Abberufung): Durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung wird eine Person zum Geschäftsführer bestellt. Dieses Organverhältnis begründet die gesellschaftsrechtliche Macht, die Gesellschaft nach außen zu vertreten und die Geschäfte zu führen. Die Entziehung dieses Amtes nennt man Abberufung (§ 38 GmbHG).
Das Anstellungsverhältnis (Kündigung): Parallel zur Bestellung wird in der Regel ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geschlossen. Dieser regelt die Vergütung, den Urlaubsanspruch, Arbeitszeiten, NebenTätigkeiten und eben auch die Beendigung dieses schuldrechtlichen Vertrages durch Kündigung.
Das Zusammenspiel von Abberufung und Kündigung
Regelmäßig bedingen sich beide Sphären, laufen aber rechtlich getrennt ab:
Die Abberufung erfolgt zuerst oder zeitgleich: Die Gesellschafter entziehen dem Geschäftsführer das Amt. Damit verliert er mit sofortiger Wirkung seine Vertretungsmacht. Er darf keine Verträge mehr für die GmbH zeichnen.
Die Kündigung folgt nach: Die Entziehung des Amtes bedeutet jedoch nicht automatisch, dass auch der Anstellungsvertrag beendet ist. Der Betroffene bleibt formal angestellt, hat Anspruch auf seine Vergütung („Annahmeverzug“ der Gesellschaft), übt aber keine Funktion mehr aus.
Aus diesem Grund enthält fast jeder professionelle Geschäftsführer-Anstellungsvertrag eine sogenannte Kopplungsklausel. Diese besagt, dass mit der Abberufung als Geschäftsführer gleichzeitig auch der Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund oder ordentlich gekündigt wird (bziehungsweise umgekehrt die Abberufung einen automatischen Kündigungsgrund darstellt). Fehlt eine solche Klausel, muss die Kündigung des Anstellungsvertrages separat und unter Einhaltung der vertraglichen Fristen oder gesetzlichen Voraussetzungen ausgesprochen werden.
2. Ist ein Geschäftsführer Arbeitnehmer? Der Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)
Ein weitverbreiteter Irrglaube ist, dass Geschäftsführer den gleichen Kündigungsschutz genießen wie normale Angestellte eines Betriebs. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet jedoch nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG auf Mitglieder des Organs einer juristischen Person – mithin auf GmbH-Geschäftsführer – keine Anwendung.
Die Konsequenzen des fehlenden Kündigungsschutzes:
Keine Sozialwidrigkeitsschranken: Das KSchG verlangt von Arbeitgebern, dass eine Kündigung durch dringende betriebliche, personen- oder verhaltensbedingte Gründe bedingt sein muss, um sozial gerechtfertigt zu sein. Diese strengen Hürden greifen beim GmbH-Geschäftsführer nicht.
Keine Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG: Zwar existiert in vielen Unternehmen ein Betriebsrat, dieser ist bei der Kündigung oder Abberufung eines Geschäftsführers jedoch nicht nach den klassischen Arbeitnehmervorschriften zu beteiligen, da der Geschäftsführer eben kein Arbeitnehmer in diesem Sinne ist. (Hinweis: Es gibt Ausnahmen bei sogenannten „Drittmarkt- oder Minderheits-Geschäftsführern“, die arbeitsrechtlich wie Arbeitnehmer eingestuft werden, wenn sie keinerlei unternehmerischen Einfluss haben; dies ist jedoch die absolute Ausnahme).
Erhöhte Vertragsfreiheit: Die Modalitäten der Beendigung des Anstellungsvertrages richten sich primär nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.
Dennoch bedeutet das Fehlen des gesetzlichen Kündigungsschutzes nicht, dass ein Geschäftsführer völlig rechtsschutzlos ist. Die Zivilgerichte (insbesondere die Arbeitsgerichte, die für Rechtsstreitigkeiten zwischen GmbH und Geschäftsführer sachlich zuständig sind, § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b ArbGG) prüfen Kündigungen sehr wohl auf Sittenwidrigkeit (§ 134, § 138 BGB), Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie die Einhaltung vertraglicher und gesetzlicher Mindestfristen.
3. Die ordentliche Abberufung nach § 38 GmbHG
Die Gesellschafterversammlung kann einen Geschäftsführer jederzeit abberufen. Dies ist der grundlegende Mechanismus, um das Vertrauensverhältnis einseitig zu beenden.
Das Prinzip der jederzeitigen Widerrufbarkeit
Gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Bestellung eines Geschäftsführers grundsätzlich jederzeit widerruflich. Das Gesetz stellt klar, dass dieses Recht der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag nicht völlig ausgeschlossen werden kann.
Zulässigkeit von Erschwernissen: Im Gesellschaftsvertrag kann zwar vereinbart werden, dass die Abberufung nur aus „wichtigem Grund“ (analog § 626 BGB) zulässig ist. Ein kompletter Ausschluss des Abberufungsrechts ist jedoch unwirksam, da die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Krisenfall nicht blockiert werden darf.
Mehrheitserfordernisse: Mangels abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag entscheidet die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Oftmals sehen Satzungen jedoch qualifizierte Mehrheiten (z. B. 75 % oder Einstimmigkeit) vor, um Minderheitsgesellschafter zu schützen, die gleichzeitig Geschäftsführer sind.
Schadensersatzrisiken bei grundloser Abberufung
Auch wenn die Gesellschafter das Recht haben, den Geschäftsführer jederzeit ohne Angabe von Gründen abzuberufen, kann dies für die Gesellschaft teuer werden.
Ist im Anstellungsvertrag eine feste Laufzeit vereinbart und fehlt eine wirksame Kopplungs- oder Kündigungsklausel, führt die grundlose Abberufung und darauffolgende Kündigung oft zu Schadensersatzansprüchen des Ex-Geschäftsführers.
Er hat Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die restliche Laufzeit des Vertrages (abzüglich dessen, was er anderweitig verdient oder böswillig zu verdienen unterlassen hat, § 615 Satz 2 BGB).
4. Die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages
Neben der sofortigen Beendigung durch Abberufung existiert die klassische ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages. Sie beendet das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Frist.
Gesetzliche und vertragliche Kündigungsfristen
Da das KSchG nicht greift, gelten die allgemeinen Vorschriften des Dienstvertragsrechts nach § 622 BGB nur bedingt, es sei denn, sie wurden im Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbart oder das Arbeitsgericht stuft den Geschäftsführer aufgrund seiner Ausgestaltung als arbeitnehmerähnlich ein.
Vertragliche Regelungen haben Vorrang: In der Praxis regeln Geschäftsführerverträge die Kündigungsfristen detailliert. Üblich sind Fristen von 3 bis 12 Monaten zum Quartals- oder Monatsende.
Fehlen vertraglicher Regelungen: Greift § 621 BGB (bei nach Monaten bemessener Vergütung), kann der Vertrag spätestens am 15. eines Monats für den Ablauf des Monats gekündigt werden. Längere Fristen leiten sich oft aus der Rechtsprechung zum Vertrauensschutz ab.
Das Verbot sittenwidriger langer Bindungen oder Knebelung
Enthält ein Anstellungsvertrag extrem lange Laufzeiten oder Kündigungsausschlussfristen (z. B. 10 Jahre unkündbar), greift die Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB (AGB-Recht) oder § 138 BGB (Sittenwidrigkeit). Verträge, die die berufliche Handlungsfreiheit des Geschäftsführers unzumutbar einschränken, sind ganz oder teilweise unwirksam.
(Fortsetzung folgt im zweiten Teil mit dem Schwerpunkt auf der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, Pflichtverletzungen, Vertrauensbrüchen sowie den Besonderheiten bei Gesellschafter-Geschäftsführern.)
Die vertragliche Ebene: Ordentliche und außerordentliche Kündigung
Im Anschluss an die rein gesellschaftsrechtliche Abberufung widmet sich die professionelle rechtliche Beurteilung dem schuldrechtlichen Anstellungsvertrag. Anders als oft vermutet, laufen Organstellung und Dienstvertrag keineswegs immer synchron, auch wenn eine gleichzeitige Beendigung in der Praxis angestrebt wird.
Für die Entlassung aus dem Dienstverhältnis existieren im Wesentlichen zwei Wege:
Die ordentliche Kündigung:
Sie setzt voraus, dass im Geschäftsführeranstellungsvertrag eine ordentliche Kündbarkeit vereinbart wurde oder die gesetzlichen Grundregeln greifen. Da das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich keine Anwendung findet, genießen sie keinen allgemeinen Kündigungsschutz im Sinne eines normalen Arbeitnehmers. Dennoch sind vertragliche Kündigungsfristen oder Ausschlussfristen für die ordentliche Kündigung strikt einzuhalten. Die außerordentliche (fristlose) Kündigung:
Gemäß § 626 BGB ist diese sowohl von Seiten der Gesellschaft als auch vom Geschäftsführer selbst ohne Einhaltung einer Frist möglich, sofern ein schwerwiegender „wichtiger Grund“ vorliegt.
Typische Gründe für eine fristlose Entlassung
Ein schwerer Vertrauensbruch oder gravierende Pflichtverletzungen bilden das Fundament für eine fristlose Kündigung. In der Rechtsprechung haben sich hierbei klare Fallgruppen herausgebildet, die eine Fortführung des Anstellungsverhältnisses für die Gesellschafter unzumutbar machen:
Strafbare Handlungen:
Vorsätzliche Schädigungen des Unternehmens, wie Untreue, Betrug, Diebstahl von Firmen eigentum oder Bestechlichkeit. Insolvenzverschleppung:
Die schuldhafte Verzögerung der Insolvenzantragstellung trotz offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Wichtigkeits- und Weisungsmissachtung: Das beharrliche Ignorieren wirksamer Weisungen der Gesellschafterversammlung oder gravierende Verstöße gegen die satzungsmäßigen Kompetenzbereiche und Geschäftsordnungen.
Interessenkollisionen: Die verdeckte Ausübung von Konkurrenztätigkeiten oder die Wahrnehmung fremder, konkurrierender Interessen zum Nachteil der eigenen Gesellschaft.
Wichtiger Hinweis: Für jede außerordentliche Kündigung gilt die unerbittliche Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs.
2 BGB. Die Gesellschafter müssen die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach sicherer Kenntnis der kündigungsrelevanten Tatsachen aussprechen, widrigenfalls das Recht verwirkt ist.
Besonderheiten: Abfindungen, Risiken und der Weg zum Gericht
Droht das Ende der Zusammenarbeit, stehen wirtschaftliche und verfahrensrechtliche Fragen im Vordergrund. Da Geschäftsführer meist über kein gesetzliches Auffangnetz verfügen, spielen vertragliche Klauseln eine zentrale Rolle.
Abfindungsregelungen: Freiwillig ist eine Abfindung selten. Sie existiert meist nur dann, wenn sie im Vorfeld im Anstellungsvertrag als sogenannte "Golden Parachute"-Klausel fixiert wurde oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs bzw. Aufhebungsvertrags ausgehandelt wird.
Zuständigkeit der Gerichte:
Streitigkeiten rund um den Anstellungsvertrag von GmbH-Geschäftsführern gehören nicht vor das Arbeitsgericht, sondern vor die ordentlichen Gerichte (Land- oder Arbeitsgerichte als Handelskammern, je nach vertraglicher Gestaltung). Das Risiko der Doppelbelastung: Ist eine Kündigung unwirksam, läuft der Dienstvertrag rechtlich weiter. Die Gesellschaft ist dann oft verpflichtet, die Vergütung weiterzuzahlen, obwohl der Betroffene längst von seinen Aufgaben entbunden wurde und physischen keinen Zutritt mehr zum Unternehmen hat.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die Frage „Kann ein Geschäftsführer gekündigt werden?“
Ein unbedachter Schnellschuss führt in der Praxis fast immer zu kostspieligen Rechtsstreitigkeiten vor den Zivilgerichten. Sowohl Organe als auch Gesellschafter gut beraten, bei Konflikten frühzeitig spezialisierten Rat einzuholen, um Haftungsfallen und finanzielle Folgeschäden zu minimieren.
Welcher Aspekt des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags – die vertragliche Bindung oder die finanziellen Folgen einer Abberufung – interessiert Sie im Detail am meisten?
