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Die rechtliche Einordnung: Bedarfsgemeinschaft und Einsatzgemeinschaft
Wenn es um die Frage geht, wie hoch das Einkommen des Partners bei der Grundsicherung sein darf, muss zunächst zwischen den beiden großen Systemen der sozialen Mindestsicherung in Deutschland unterschieden werden: dem Bürgergeld (SGB II) für erwerbsfähige Leistungsberechtigte und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) für nicht erwerbsfähige Personen oder Rentner.
Obwohl die Begrifflichkeiten leicht variieren – im SGB II spricht man von der Bedarfsgemeinschaft, im SGB XII von der Einsatzgemeinschaft –, ist das zugrundeliegende Prinzip identisch: Der Staat springt erst dann ein, wenn der Lebensunterhalt weder durch eigenes Einkommen und Vermögen noch durch dasjenige des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners gesichert werden kann.
Partnereinkommen beim Bürgergeld (SGB II)
Leben Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder als Ehepaar zusammen, bilden sie rechtlich eine Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet:
1. Wie wird das Einkommen des Partners berechnet?
Das Bruttoeneinkommen des Partners wird nicht einfach eins zu eins abgezogen. Das Jobcenter nimmt eine sogenannte Bereinigung vor. Das bedeutet:
Von Brutto-Einkommen werden Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und notwendige Versicherungen abgezogen.
Bei Erwerbstätigkeit des Partners greifen die gesetzlichen Freibeträge auf das Erwerbseinkommen nach § 11b SGB II. Vom Bruttogegendverdienst zwischen 100 und 520 Euro (Minijob-Grenze) beziehungsweise höheren Beträgen bleiben gestaffelt Prozentsätze anrechnungsfrei (grundsätzlich 20 Prozent für den Teil zwischen 520 und 1.000 Euro bzw. 1.200 Euro bei Kindern). Ziel ist es, einen Leistungsanreiz zu wahren.
2. Die Bedarfsberechnung: Wann ist das Partnereinkommen zu hoch?
Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft errechnet sich aus:
Den jeweiligen Regelbedarfen (für Partner in einer gemeinsamen Wohnung jeweils die abgesenkte Regelbedarfsstufe für Partner).
Den anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung (Miete wird in der Regel pro Kopf oder nach Quadratmetern aufgeteilt).
Eventuellen Mehrbedarfen (zum Beispiel für Alleinerziehende, Schwangerschaft oder kostenaufwändige Ernährung).
Die Faustregel: Übersteigt das bereinigte Nettoeinkommen des Partners den eigenen Bedarf des Partners (also seinen Regelbedarf plus seinen Anteil an der Miete) plus eventuelle Freibeträge, wird der überschüssige Betrag auf den Leistungsanspruch des hilfebedürftigen Partners angerechnet. Verdient der Partner so viel, dass der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft gedeckt ist, entfällt der Anspruch auf Bürgergeld komplett.
Partnereinkommen bei der Grundsicherung im Alter (SGB XII)
Im Gegensatz zum Bürgergeld ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung grundsätzlich eine Individualleistung. Das Gesetz sieht hier eine etwas anders ausgestaltete Prüfung vor, wenn man mit einem Partner verheiratet ist oder in einer eheähnlichen beziehungsweise lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft lebt (§ 27 SGB XII bzw. bei getrenntem Wohnen/anderen Konstellationen).
Die Besonderheit bei Ehepaaren
Lebt eine Person in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem Partner zusammen, der über ein eigenes Einkommen verfügt, wird dieses Einkommen im Rahmen der Einsatzgemeinschaft ebenfalls herangezogen.
Die Einkommensgrenze:
Das Einkommen des Partners wird bis zu bestimmten Freigrenzen angerechnet. Nach § 43 SGB XII wird vermutet, dass der Partner im Rahmen seiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht für den Lebensunterhalt aufkommt, sofern sein eigenes Einkommen bestimmte Freibeträge überschreitet. Liegt das Nettoeinkommen des Partners (nach Abzug von Steuern, Versicherungen und berufsbedingten Ausgaben) oberhalb seines eigenen sozialrechtlichen Bedarfs, wird der übersteigende Teil auf die Grundsicherung des bedürftigen Partners angerechnet.
Konkrete Rechenbeispiele aus der Praxis
Um die Dynamik zu veranschaulichen, helfen stilisierte Beispielrechnungen, die auf den Regelsätzen und Freigrenzen basieren:
Beispiel A (Bürgergeld-Bedarfsgemeinschaft): Ein Paar lebt zusammen. Partner A ist erwerbsunfähig oder hat keinen Anspruch, Partner B arbeitet Vollzeit und verdient 2.200 Euro brutto (ca. 1.550 Euro netto). Nach Abzug der Freibeträge und Pauschalen verbleiben beispielsweise 1.250 Euro bereinigtes Nettoeinkommen. Der Gesamtbedarf des Paares (Regelbedarfe plus warme Miete von 800 Euro) liegt bei 1.450 Euro. Da das bereinigte Einkommen von Partner B (1.250 Euro) niedriger ist als der Gesamtbedarf, erhält das Paar weiterhin aufstockendes Bürgergeld in Höhe von 200 Euro.
Beispiel B (Ehepaar in der Grundsicherung im Alter): Ein Rentner beantragt Grundsicherung im Alter.
Seine eigene Rente liegt bei 400 Euro. Seine Ehefrau erzielt ein monatliches Nettoeinkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung von 1.800 Euro. Das Sozialamt errechnet den Bedarf der Ehefrau (Regelsatz plus anteilige Miete). Liegt dieser Bedarf bei beispielsweise 900 Euro, verbleibt ein Überschuss im Einkommen der Ehefrau von 900 Euro. Dieser Überschuss wird voll auf den Bedarf des Ehemannes angerechnet, wodurch dessen Anspruch auf Grundsicherung komplett entfallen kann.
Tipps und Handlungsempfehlungen für Betroffene
Vollständige Angaben machen: Verschweigen Sie niemals Einkünfte oder Vermögenswerte des Partners. Die Sozialbehörden und Jobcenter gleichen Daten automatisiert ab (unter anderem über den Kontenabruf beim Bundeszentralamt für Steuern). Unstimmigkeiten führen schnell zu Rückforderungsbescheiden und Verfahren wegen Leistungsmissbrauchs.
Absetzbare Beträge geltend machen: Achten Sie darauf, dass sämtliche Freibeträge, Versicherungsbeiträge, Fahrtkosten zur Arbeit und eventuelle Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten (z. B. gegenüber Kindern aus früheren Beziehungen) vom Partnereinkommen abgezogen werden. Jach Euro abziehbarer Kosten mindert das angerechnete Einkommen.
Wohnsituation prüfen: Bei unverheirateten Paaren, die gerade erst zusammenziehen oder als Wohngemeinschaft (WG) hausen, wird oft fälschlicherweise eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt. Hier lohnt es sich, klar darzulegen, dass keine Einsteh- und Verantwortungsgemeinschaft vorliegt (keine wirtschaftlichen Verflechtungen, getrennte Kassen), um die Anrechnung des Partnereinkommens abzuwenden.
Professionelle Beratung aufsuchen: Da das Sozialrecht hochkomplex ist und die genaue Anrechnung von Freibeträgen, Rentenbezügen und Partnereinkommen stark vom Einzelfall abhängt, empfiehlt sich im Antrags- oder Widerspruchsverfahren der Gang zu spezialisierten Beratungsstellen (wie Verbraucherzentralen, Sozialverbänden wie VdK oder SoVD) oder Fachanwälten für Sozialrecht.
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