Die neue Betriebsrente: Ein Überblick zur Auszahlung im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes
Die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ausgezahlt wird, hat sich in den letzten Jahren durch rechtliche Reformen – insbesondere das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) sowie dessen Nachfolgeregelungen – grundlegend gewandelt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland rückt die Phase des Ruhestands und damit die finanzielle Absicherung immer stärker in den Fokus. Dabei spielen nicht nur klassische Durchführungswege wie die Direktversicherung, Pensionskassen oder Pensionsfonds eine Rolle, sondern auch moderne, flexible Modelle, die auf eine passgenaue Auszahlungsphase ausgerichtet sind.
Um zu verstehen, wann die neue Betriebsrente tatsächlich auf dem Konto landet, muss ein Blick auf die gesetzlichen Altersgrenzen, die verschiedenen Auszahlungsoptionen sowie die aktuellen Reformen geworfen werden. Der folgende Fachbeitrag beleuchtet die entscheidenden Faktoren, die den Zeitpunkt und die Art der Auszahlung im Rahmen der modernen betrieblichen Altersversorgung bestimmen.
1. Das reguläre Renteneintrittsalter als Basis
Grundsätzlich ist die betriebliche Altersversorgung als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung konzipiert. Daher orientiert sich der reguläre Zeitpunkt für den Beginn der Auszahlung in den allermeisten Fällen an den Vorgaben der gesetzlichen Rentenkasse.
Der vertragliche Beginn: In der Regel wird die Laufzeit eines bAV-Vertrags so abgeschlossen, dass sie mit dem Erreichen der regulären Altersgrenze für den Renteneintritt korreliert.
Das Mindestalter für neue Verträge: Für Verträge, die nach den neueren gesetzlichen Bestimmungen abgeschlossen wurden, gilt in der Regel das vollendete 62. Lebensjahr als frühester Zeitpunkt für eine steuerlich geförderte Auszahlung (bzw. 60. Lebensjahr bei älteren Altverträgen vor 2012).
Kopplung an den Rentenbescheid: Oftmals verlangen die Versorgungsträger oder Arbeitgeber den offiziellen Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung, um den Leistungsfall formal anzuerkennen und die Auszahlung einzuleiten.
2. Flexibilisierung durch neue Gesetzgebung: Teilrente und vorzeitiger Bezug
Eine der wesentlichen Weiterentwicklungen der jüngeren Gesetzgebung zur Stärkung der Betriebsrente betrifft die Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Bislang war der gleichzeitige Bezug einer Betriebsrente oft starr an den Vollrentenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt.
Paralleler Teilrentenbezug:
Dank aktualisierter Regelungen (wie sie beispielsweise durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz für bestimmte Versorgungswerke wie die VBL oder im Rahmen allgemeiner bAV-Strukturen auf den Weg gebracht wurden) ist der Weg frei für flexiblere Modelle. Beschäftigte haben seither unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Betriebsrente auch dann anteilig oder vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn sie parallel eine gesetzliche Teilrente beziehen. Abschläge bei vorzeitigem Bezug:
Wer sich dazu entschließt, die Betriebsrente vor Erreichen der regulären Altersgrenze auszahlen zu lassen, muss – ähnlich wie in der gesetzlichen Rentenversicherung – mit versicherungsmathematischen Abschlägen rechnen, da das angesparte Kapital über einen voraussichtlich längeren Zeitraum hinweg ausgezahlt wird.
3. Die Wahl der Auszahlungsform: Rente, Kapital oder Einmalzahlung
Wann das Geld fließt und in welchen Tranchen, hängt maßgeblich von der im Vertrag getroffenen Wahl der Auszahlungsart ab. Arbeitnehmer haben hier je nach Tarifvertrag und Versorgungszusage unterschiedliche Wahlmöglichkeiten:
Die lebenslange monatliche Rente: Dies ist der klassische und vom Gesetzgeber bevorzugte Weg. Ab dem vereinbarten Stichtag wird monatlich ein fester Betrag ausgezahlt, der bis zum Lebensende sichergestellt ist. Dies bietet eine verlässliche Planbarkeit im Alter.
Die Kapitalauszahlung (Einmalzahlung): Statt einer monatlichen Rente entscheiden sich viele Arbeitnehmer für die einmalige Auszahlung des gesamten angesparten Kapakts zum Stichtag des Renteneintritts. Dies verschafft finanzielle Freiheit, beispielsweise um eine Immobilie schuldenfrei zu machen oder größere Anschaffungen zu tätigen, erfordert jedoch eine sorgfältige steuerliche Planung im Jahr der Auszahlung.
Kapital-Teilauszahlung kombiniert mit Rente: Ein oft genutzter Kompromiss ist die Kombination aus einer einmaligen Kapitalabfindung zu Beginn (etwa in Höhe von bis zu 30 Prozent des Kapitals) und der anschließenden Verrentung des verbleibenden Restguthabens.
4. Sonderfälle und Ausnahmen bei der Auszahlung
Nicht immer verläuft das Berufsleben geradlinig, und auch für Sonderkonstellationen sieht das Betriebsrentenrecht klare Bestimmungen vor:
Kleinstanwartschaften:
Sollte sich im Laufe des Berufslebens durch häufige Jobwechsel oder geringe Beiträge nur ein sehr geringes Rentenguthaben angesammelt haben, greifen vereinfachte Abfindungsregeln. Unter bestimmten Bedingungen können solche Kleinstanwartschaften unkompliziert abgefunden oder – entsprechend neuerer gesetzlicher Optionen – in die gesetzliche Rentenversicherung übertragen werden. Invalidität und Todesfall: Neben dem Alter ist auch der Eintritt von Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit ein definierter Leistungsfall. In diesen Situationen greift die Auszahlung der Betriebsrente oft deutlich früher als regulär. Gleiches gilt für Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten) im Todesfall des Versicherten.
Haben Sie Fragen zu einem konkreten Durchführungsweg Ihres Arbeitgebers oder planen Sie den genauen Zeitpunkt Ihres Auszugs in den Ruhestand?
... Um die steuerlichen und finanziellen Konsequenzen bei der Auszahlung optimal zu steuern, ist ein Blick auf die verschiedenen Auszahlungsmodalitäten unerlässlich. Die Frage „Wann wird gezahlt?“ betrifft nämlich nicht nur den Zeitpunkt des Rentenbeginns, sondern auch die Form, in der das angesparte Kapital an den ehemaligen Arbeitnehmer übergeben wird.
Die Wahl der Auszahlungsform: Kapital, Rente oder Teilkapitalisierung
Arbeitnehmer stehen kurz vor dem Renteneintritt vor einer wichtigen Entscheidung: Das Gesetz beziehungsweise die Versorgungsordnung des Arbeitgebers räumt in den allermeisten Fällen ein sogenanntes Kapitalwahlrecht ein. Das bedeutet, dass Begünstigte zwischen drei grundlegenden Varianten wählen können:
Die klassische monatliche Rente: Hierbei wird das angesparte Versorgungskapital (inklusive der erwirtschafteten Überschüsse) ab dem festgelegten Stichtag lebenslang in monatlichen Raten ausgezahlt. Dies bietet den Vorteil einer verlässlichen, monatlichen Zusatzquelle, die das Risiko mindert, das Geld im Alter vorzeitig aufzubrauchen (Langlebigkeitsrisiko).
Die einmalige Kapitalauszahlung:
Das gesamte angesparte Guthaben wird auf einen Schlag zum Zeitpunkt des Renteneintritts überwiesen. Dies verschafft sofortige finanzielle Liquidität – etwa um eine Immobilie schuldenfrei zu machen oder größere Investitionen zu tätigen. Der Nachteil: Die Steuerlast ballt sich massiv in einem einzigen Veranlagungsjahr, was durch die sogenannte Fünftel-Regelung zwar abgefedert werden kann, aber dennoch zu einem sprunghaften Anstieg des persönlichen Steuersatzes führt. Die Teilkapitalisierung (Kombination):
Ein vorher festgelegter Prozentsatz des Kapitals (häufig bis zu 30 Prozent) wird als Einmalbetrag ausgezahlt, während der verbleibende Restbetrag in eine monatliche lebenslange Rente umgerechnet wird. Dieses Modell erfreut sich wachsender Beliebtheit, da es Flexibilität mit langfristiger Absicherung verbindet.
Steuerliche Behandlung und Sozialabgaben in der Auszahlungsphase
Wann immer die Frage nach der Auszahlung im Raum steht, drängt sich die Thematik der Abgabenlast auf. Denn im Gegensatz zur steuerlich geförderten Ansparphase (nachgelagerte Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 EStG bzw. steuerfreie Entgeltumwandlung) schlägt der Staat beim Zufluss der Leistung voll zu.
Einkommensteuer:
Die Betriebsrente muss im Alter mit dem persönlichen, meist niedrigeren Steuersatz versteuert werden. Da das Gesamteinkommen im Ruhestand (gesetzliche Rente plus bAV plus eventuelle Mieteinnahmen) oft unter dem Niveau des aktiven Berufslebens liegt, fällt die Steuerbelastung moderat aus – vorausgesetzt, man entscheidet sich nicht für eine vollständige Kapitalauszahlung in einem einzigen Jahr, die das zu versteuernde Einkommen künstlich nach oben treibt. Kranken- und Pflegeversicherung: Für gesetzlich Krankenversicherte gilt es, die sogenannte Freigrenze (im Jahr 2026 liegt diese bei 197,75 Euro monatlich) zu beachten.
Liegt die Betriebsrente unter diesem Betrag, bleibt sie komplett beitragsfrei in der Krankenversicherung. Übersteigt die Rente diese Grenze jedoch auch nur um einen Cent, wird auf den gesamten Betrag der volle Beitrag fällig. Hinzu kommt der Beitrag zur Pflegeversicherung, wobei hier eine Freigrenze existiert, die bei Überschreitung ebenfalls die volle Verbeitragung des Gesamtbetrags auslöst. Privatversicherte hingegen bleiben von diesen Sozialabgaben auf die bAV verschont.
Rechtliche Hürden und Fristen: Worauf Arbeitnehmer jetzt achten müssen
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die zu späte Antragstellung. Viele Versicherte gehen irrtümlich davon aus, dass die Auszahlung der Betriebsrente automatisch zeitgleich mit dem Bewilligungsbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung anläuft. Das ist ein Trugschluss.
Da die betriebliche Altersvorsorge über den jeweiligen Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse) direkt beim Arbeitgeber oder dem externen Versorgungsträger organisiert ist, muss die Leistung aktiv beantragt werden. Experten raten dazu, sämtliche Unterlagen und Anträge mindestens drei Monate vor dem geplanten Renteneintritt bei der Personalabteilung oder direkt beim Versicherer einzureichen.
Folgende Dokumente werden für den reibungslosen Ablauf in der Regel benötigt:
Der offizielle Bewilligungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung (als Nachweis über den tatsächlichen Rentenbeginn und den Status als Voll- oder Teilrente).
Der ursprüngliche Versicherungsschein beziehungsweise das Vorsorgezertifikat der bAV.
Eine formlose oder vordefinierte Erklärung über die gewünschte Auszahlungsform (Kapitalwahlrecht, monatliche Rente oder Teilkapitalisierung).
Steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) sowie Angaben zur aktuellen Krankenversicherung zur korrekten Abführung der Sozialabgaben.
Sonderfälle: Vorzeitiger Ruhestand, Kündigung oder Arbeitgeberwechsel
Was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis vor Erreichen des regulären Rentenalters endet? Hier greift das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) mit dem Grundsatz der Unverfallbarkeit. Hat ein Arbeitnehmer über Entgeltumwandlung vorgesorgt, sind die Ansprüche ohnehin sofort unverfallbar. Bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen greifen gesetzliche Fristen (unter anderem die herabgesetzten Wartezeiten nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz).
Das angesparte Kapital verfällt beim Jobwechsel also nicht. Verschiedene Optionen stehen offen:
Mitnahme zum neuen Arbeitgeber (Übertragung):
Das Guthaben kann auf den Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers übertragen werden (§ 4 BetrAVG). Beitragsfreistellung:
Der Vertrag ruht, wird nicht weiter bespart, bleibt aber bis zum Erreichen des regulären Rentenalters bestehen und wirft dann – wenn auch in reduzierter Form – zum Auszahlungszeitpunkt Rendite ab. Private Fortführung:
Arbeitnehmer können den Vertrag oft aus eigener Tasche privat weiterführen.
Eine vorzeitige Kündigung oder Auszahlung der bAV während der Ansparphase ist demgegenüber gesetzlich kaum vorgesehen und im Regelfall förderschädlich. Ein Rückkauf ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen und mit massiven finanziellen Verlusten verbunden, da staatliche Förderungen und Steuervorteile rückwirkend entzogen werden.
Fazit: Frühzeitige Planung sichert den maximalen Ertrag
Die Frage, wann die neue Betriebsrente gezahlt wird, lässt sich somit präzisieren: Sie fließt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (reguläres Rentenalter oder flexible vorgezogene Altersrente ab 62 Jahren bzw. ab 2027 auch in Kombination mit einer gesetzlichen Teilrente), vorausgesetzt, der Auszahlungsantrag wurde fristgerecht eingereicht.
Um im Alter keine bösen Überraschungen bei der Steuer- und Abgabenlast zu erleben, sollten Arbeitnehmer bereits einige Jahre vor dem geplanten Ausstieg aus dem Berufsleben das Gespräch mit der Personalabteilung oder einem unabhängigen Vorsorgeberater suchen. Nur so lässt sich ermitteln, ob eine einmalige Kapitalabfindung oder die klassische monatliche Rentenzahlung den individuellen Lebensabend am sichersten und lukrativsten gestaltet.
