Wann ist Fotografieren erlaubt – und wann eben nicht?
Und nein, „es war doch nur ein Foto“ zählt nicht immer als Ausrede…
Fotos von Personen ohne deren Einwilligung
Das Kunsturhebergesetz (KUG) regelt’s
Laut §22 KUG dürfen Bilder von Personen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht oder verbreitet werden. Klingt simpel, ist aber in der Praxis oft kompliziert.
Ein Foto zu machen ist noch nicht automatisch strafbar – das kann zivilrechtlich problematisch sein. Aber sobald du es veröffentlichst (Instagram, WhatsApp, Facebook…), ist es eine klare Rechtsverletzung, wenn die abgebildete Person nicht zugestimmt hat.
Ausnahmen? Ja, aber vorsichtig
Es gibt Ausnahmen, z.B.:
Personen der Zeitgeschichte (Politiker, Promis…)
Menschen als „Beiwerk“ auf öffentlichen Plätzen
Versammlungen, Demos, öffentliche Events
Aber auch hier gilt: Sobald jemand „herausstechend“ zu erkennen ist oder sich gestört fühlt, kann es Ärger geben. Es gab tatsächlich Fälle, wo Leute verklagt wurden, weil sie Selfies auf dem Weihnachtsmarkt gepostet haben – und jemand im Hintergrund war zu sehen. Jep, so schnell kann’s gehen.
Strafbare Inhalte: Wann wird’s wirklich ernst?
Intimfotos – ganz klar verboten
Fotos, die Menschen in intimen Situationen zeigen (nackt, beim Sex, auf Toilette usw.) sind ohne deren ausdrückliche Zustimmung ganz klar strafbar. Laut §201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) drohen hier sogar Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren.
Und ja, auch Screenshots von privaten Chats mit Bildern zählen dazu.
Das gilt auch für das sogenannte „Revenge Porn“ – also das Veröffentlichen von intimen Bildern nach einer Trennung. Absolut tabu und strafrechtlich verfolgt.
Fotos von Kindern
Hier gilt besondere Vorsicht. Wer Kinder fotografiert – vor allem fremde – begibt sich auf sehr dünnes Eis. Schon das Machen eines Bildes kann als Eingriff in die Privatsphäre gewertet werden. Das Verbreiten? Erst recht.
Und sollten die Bilder sexuell konnotiert sein oder als „posierend“ wahrgenommen werden, dann wird’s richtig heftig – da kommt §184b StGB ins Spiel (Verbreitung kinderpornografischer Inhalte). Selbst wenn keine Nacktheit zu sehen ist. Kein Scherz.
Auch Tiere, Häuser und Nummernschilder?
Tiere fotografieren – meist unproblematisch
Solange du nicht auf fremdes Grundstück gehst oder das Tier gefährdest, ist’s meist okay. Aber Vorsicht bei Zoos oder privaten Höfen – dort kann das Hausrecht gelten. Und dann darfst du ohne Erlaubnis gar nix.
Häuser und Wohnungen
Ein Gebäude von außen zu fotografieren – erlaubt. Aber durch Fenster reinfotografieren? Nope. Das kann als Eingriff in die Privatsphäre oder sogar als Vorbereitung für eine Straftat gelten. Klingt übertrieben, ist aber juristisch möglich.
Nummernschilder
Fotos von Autos inklusive sichtbarem Nummernschild? Rechtlich okay, solange keine Verbindung zur Person hergestellt wird. Wenn aber Name, Gesicht und Kennzeichen kombiniert online auftauchen – dann wird’s datenschutzrechtlich heikel.
Was passiert, wenn ich gegen das Gesetz verstoße?
Mögliche Strafen
Verwarnung oder Unterlassungsklage
Schmerzensgeldforderungen
Geldstrafen
In schweren Fällen: Freiheitsstrafen bis zu 2 oder sogar 5 Jahren
Und das Beste? Viele denken: „Bin ja kein Influencer, das sieht doch niemand.“ Doch wenn’s gemeldet wird, oder jemand zufällig das Foto findet, kann’s schnell richtig teuer werden.
Und wenn ich das Foto wieder lösche?
Zu spät. Sobald es veröffentlicht war – auch nur kurz –, kann die Rechtsverletzung bereits stattgefunden haben. Löschen hilft, aber schützt nicht vor Konsequenzen.
Fazit: Welche Fotos sind strafbar? Mehr als man denkt
Fotos machen ist Alltag – aber nicht jede Aufnahme ist harmlos. Besonders bei Menschen, Kindern, intimen Situationen oder privaten Räumen ist absolute Vorsicht geboten.
Die Faustregel: Frag immer vorher, veröffentliche nie ohne Zustimmung. Und wenn du dir nicht sicher bist – lieber das Foto für dich behalten. Denn manchmal reicht ein Klick… und schon hast du mehr als nur ein Bild auf dem Handy – nämlich ein Problem.
