Was sagt das deutsche Erbrecht grundsätzlich?
Das deutsche Erbrecht ist, sagen wir mal, recht streng – besonders wenn es um die sogenannte gesetzliche Erbfolge geht. Im Normalfall sind alle Kinder gleichgestellt. Heißt: Wenn Sie mehrere Kinder haben, erben sie zu gleichen Teilen. Punkt.
Aber... Moment mal. Es gibt ja ein Testament, oder?
Die Rolle des Testaments
Ein Testament erlaubt es Ihnen, Ihre Erbfolge individuell zu regeln. Theoretisch können Sie also einem Kind mehr (oder auch weniger) hinterlassen als den anderen. Aber: Es gibt Grenzen. Und das Stichwort hier lautet Pflichtteil.
Der Pflichtteil: Grenze der Gestaltungsfreiheit
Was ist der Pflichtteil überhaupt?
Kurz gesagt: Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Anteil am Erbe für bestimmte nahe Angehörige – zum Beispiel Kinder, Ehepartner oder Eltern (wenn keine Kinder da sind). Auch wenn Sie jemanden im Testament „enterben“, hat er in der Regel dennoch Anspruch auf seinen Pflichtteil.
Und der beträgt – tadaa – die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Beispiel aus dem echten Leben (naja, fast)
Nehmen wir mal an, Sie haben zwei Kinder: Lisa und Max. Sie wollen Lisa alles vererben, weil Max... sagen wir mal... seit Jahren Funkstille hält. Im Testament setzen Sie Lisa als Alleinerbin ein. So weit, so gut. Aber Max kann (und wird wahrscheinlich) seinen Pflichtteil einfordern – also 25 %, wenn er nach gesetzlicher Erbfolge eigentlich 50 % hätte bekommen sollen.
Autsch.
Möglichkeiten, einem Kind mehr zu vererben
Okay, also was tun, wenn man einem Kind bewusst mehr zukommen lassen möchte?
1. Vorweggenommene Erbfolge
Sie können dem gewünschten Kind schon zu Lebzeiten etwas schenken – etwa eine Immobilie oder ein Geldbetrag. Achtung: Solche Schenkungen werden unter bestimmten Bedingungen beim Erbe angerechnet (es sei denn, man regelt das ausdrücklich anders).
2. Testament mit Ausgleichsregelung
Sie können im Testament bestimmen, dass ein Kind bestimmte Werte zusätzlich bekommt – z.B. weil es sich besonders um Sie gekümmert hat. Wichtig: Am besten mit Begründung, sonst gibt’s später Zoff unter den Erben. Und ja, es passiert häufiger, als man denkt.
3. Nießbrauch oder Wohnrecht
Auch clever: Sie können einem Kind z.B. ein Haus vermachen, aber mit einem Nießbrauchrecht für sich selbst oder mit einem Wohnrecht für eine dritte Person. So regeln Sie nicht nur den Besitz, sondern auch die Nutzung.
Vorsicht: Erbstreit ist kein Spaß
Oh Mann, das Thema hat’s in sich. Eine unklare oder unausgewogene Verteilung kann schnell zu bitteren Streitigkeiten führen. Und glauben Sie mir: Wenn Geld im Spiel ist, hört bei manchen Familienmitgliedern die Harmonie auf.
Tipp aus Erfahrung
Ein befreundeter Notar hat mal erzählt, dass ein Streit um ein „ungerecht“ verteiltes Erbe eine Familie so zerrüttet hat, dass sie seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr haben. Alles wegen eines alten Ferienhauses am Chiemsee... Traurig, aber leider kein Einzelfall.
Fazit: Ja, aber mit Fingerspitzengefühl
Sie können einem Kind mehr vererben. Aber machen Sie’s richtig: am besten mit Beratung durch einen Notarin oder Fachanwalt*in für Erbrecht. So stellen Sie sicher, dass Ihre Wünsche umgesetzt werden – ohne, dass nach Ihrem Tod das Chaos losbricht.
Denn ganz ehrlich... Wer will schon, dass das letzte Kapitel vom eigenen Leben mit einem Familienkrach endet?
