Wie viele Tage im Jahr darf man krank sein? – Mythen, Fakten und rechtliche Regelungen im Arbeitsrecht (Teil 1)
Die Frage „Wie viele Tage im Jahr darf man krank sein?“
Doch die Realität des deutschen Arbeitsrechts ist deutlich differenzierter. Weder das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) noch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legen eine feste Höchstgrenze für jährliche Krankheitstage fest. Niemandem wird gesetzlich vorgeschrieben, nach einer bestimmten Anzahl von Fehltagen wieder gesund am Arbeitsplatz zu erscheinen oder mit automatischen Sanktionen zu rechnen.
Um das Thema fundiert zu durchdringen, müssen wir die verschiedenen Dimensionen beleuchten: die medizinische Notwendigkeit, den Lohnanspruch, die arbeitsrechtlichen Grenzen sowie die Mechanismen des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Dieser erste Teil des Fachartikels widmet sich den grundlegenden Rechtsnormen, räumt mit den gängigsten Missverständnissen auf und beleuchtet die feinen Unterschiede zwischen akuten Einzelerkrankungen, wiederkehrenden Kurzerkrankungen und chronischen Leiden.
Der Mythos von der gesetzlichen Obergrenze und das Entgeltfortzahlungsgesetz
Der wohl verbreitetste Irrtum lautet: „Man darf im Jahr maximal sechs Wochen krank sein, danach verliert man alle Ansprüche.“ Dieser Glaube speist sich aus einer Verwechslung mit der gesetzlichen Entgeltfortzahlung.
Gemäß § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Falle einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen (bzw. 42 Kalendertagen).
Kein Jahreslimit: Diese Sechs-Wochen-Frist gilt jedoch pro ununterbrochenem Krankheitsfall beziehungsweise pro Erkrankung – und eben nicht pauschal als Jahreshauptlimit.
Neue Erkrankungen:
Erkrankt ein Arbeitnehmer im Laufe desselben Jahres an einer völlig neuen, andersartigen Krankheit (beispielsweise im Frühjahr an einer schweren Grippe und im Herbst an einem Sportunfall), beginnt der Anspruch auf die sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber von vorn. Die 12-Monats- / 6-Monats-Regel bei derselben Krankheit:
Handelt es sich hingegen um exakt dieselbe Erkrankung (chronische Leiden, Migräneanfälle oder wiederkehrende Rückenbeschwerden basierend auf derselben medizinischen Ursache), werden die Ausfallzeiten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten zusammengerechnet. Sobald hierbei die Marke von sechs Wochen innerhalb eines Jahres überschritten wird, leistet der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung mehr. In diesem Fall springt ab dem 43. Tag die gesetzliche Krankenversicherung ein und zahlt sogenanntes Krankengeld, das in der Regel niedriger ist als das reguläre Nettoentgelt (ca. 90 % des Nettogehalts, maximal jedoch 70 % des Bruttogehalts).
Häufige Kurzerkrankungen vs. Langzeiterkrankung
Arbeitsrechtlich wird strikt zwischen zwei Szenarien unterschieden, wenn es um die Häufigkeit von Krankheitstagen geht:
Die lang anhaltende Erkrankung:
Ein Mitarbeiter fällt aufgrund eines schweren Unfalls oder einer Operation für drei Monate am Stück aus. Nach sechs Wochen greift das Krankengeld der Kasse, der Arbeitsplatz bleibt jedoch grundsätzlich geschützt, solange eine realistische Genesungsprognose vorliegt. Die häufigen Kurzerkrankungen (Mondscheinkrankheit oder chronisches Pendeln): Jedes Jahr summiert sich die Abwesenheit durch viele kleine Intervalle (immer mal wieder drei Tage Grippe, zwei Tage Magen-Darm, einzelne Migränetage) auf insgesamt 25 bis 35 Tage.
Besonders die zweite Kategorie führt in der Praxis oft zu Spannungen zwischen Arbeitgebern und Belegschaft. Zwar ist niemand „zu oft“ krank, wenn die Atteste lückenlos vorliegen und die gesundheitliche Verfassung die Arbeit schlicht unmöglich macht. Dennoch schaut die Rechtsprechung ab einer bestimmten quantitativen Schwelle genauer hin.
Als Faustregel beziehungsweise Orientierungsmarke gilt in der arbeitsrechtlichen Praxis häufig eine Grenze von mehr als 30 Fehltagen pro Jahr im Durchschnitt über einen längeren Zeitraum.
Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen: Wann droht Gefahr für den Arbeitsplatz?
Es existiert kein automatisches Kündigungsrecht des Arbeitgebers bei Überschreitung einer bestimmten Krankheitsquote. Dennoch kann eine krankheitsbedingte Kündigung unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen ausgesprochen werden. Um eine solche Kündigung wirksam auszusprechen, muss der Arbeitgeber im Streitfall vor dem Arbeitsgericht einen dreistufigen Prüfungsnachweis erbringen:
1. Negative Gesundheitsprognose:
Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung müssen objektive Tatsachen vorliegen, die auf weitere Erkrankungen in der Zukunft schließen lassen. Bei häufigen Kurzerkrankungen in der Vergangenheit wird vermutet, dass sich dieses Muster fortsetzt. 2. Erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen: Durch die ständigen Ausfälle muss es zu massiven Störungen im Betriebsablauf kommen – etwa durch unlösbare organisatorische Probleme, dauerhafte Überlastung der Kollegen oder exorbitant hohe Kosten für Überstunden und Zeitarbeitskräfte.
3. Interessenabwägung (Ultima Ratio): Die Fehlzeiten müssen für den Arbeitgeber unzumutbar sein. Dabei spielen die Betriebszugehörigkeit (langjährig Beschäftigte genießen einen deutlich höheren Bestandsschutz), das Lebensalter sowie die Frage, ob die Erkrankungen womöglich durch arbeitsplatzbedingte Faktoren (Schutzmängel, Mobbing, Überarbeitung) begünstigt wurden, eine entscheidende Rolle.
Möchten Sie erfahren, welche konkrete Rolle das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) spielt und ab wie vielen Tagen Arbeitgeber das Recht haben, schon am ersten Tag eine Krankschreibung zu verlangen?
Die Grenze der Entgeltfortzahlung: Was nach sechs Wochen passiert
Ein weit verbreiteter Irrglaube im deutschen Arbeitsrecht ist die Annahme, es gäbe eine feste gesetzliche Obergrenze für Krankheitstage pro Jahr. Tatsächlich existiert keine Höchstgrenze im Sinne von „So viele Tage dürfen Sie im Jahr fehlen, danach fliegen Sie raus“. Wer krank ist, ist krank – und das kann das Gesetz nicht exakt vorauberechnen.
Dennoch gibt es eine entscheidende finanzielle und rechtliche Marke: die Sechs-Wochen-Frist (42 Kalendertage).
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber:
Für dieselbe Erkrankung zahlt der Arbeitgeber das Gehalt ununterbrochen bis zu sechs Wochen lang zu 100 Prozent weiter. Übergang zum Krankengeld:
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen an, endet die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers. Ab dem 43. Tag springt die gesetzliche (oder private) Krankenkasse ein und zahlt das sogenannte Krankengeld. Höhe des Krankengeldes:
Diese Leistung ist niedriger als das reguläre Gehalt. Sie beträgt in der Regel 70 Prozent des Bruttoeinkommens, darf jedoch 90 Prozent des Nettoeinkommens nicht überschreiten.
Diese finanzielle Absicherung ist jedoch nicht unbegrenzt: Für dieselbe Krankheit gilt eine maximale Leistungsdauer der Krankenkasse von 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren (die sogenannte Blockfrist).
Häufige Kurzerkrankungen und das Risiko einer Kündigung
Viele Arbeitnehmer fühlen sich sicher, solange sie im Jahr verteilt immer nur wenige Tage – zum Beispiel wegen Erkältungen, Magen-Darm-Grippe oder Migräne – fehlen und die Sechs-Wochen-Marke am Stück nie erreichen. Doch Vorsicht: Auch viele kurze, unzusammenhängende Fehlzeiten können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)
Erreicht ein Mitarbeiter innerhalb von zwölf Monaten ununterbrochen oder wiederholt länger als sechs Wochen (42 Tage) Arbeitsunfähigkeit, ist der Arbeitgeber nach Paragraf 167 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) gesetzlich verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten.
Ziel des BEM ist es abzuklären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann und durch welche Maßnahmen (z. B. stufenweise Wiedereingliederung, ergonomischer Arbeitsplatz) erneuten Erkrankungen vorgebeugt werden kann.
Die Teilnahme daran ist für den Arbeitnehmer freiwillig, wird aber dringend empfohlen.
Krankheitsbedingte Kündigung
Kann der Arbeitgeber aufgrund von häufigen Kurzerkrankungen nachweisen, dass der Betriebsablauf erheblich gestört ist und auch in Zukunft mit einer negativen Gesundheitsprognose zu rechnen ist, kann unter strengen Voraussetzungen eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Hierbei gilt grob die Rechtsprechung: Wer jahrelang mehr als 30 Tage pro Jahr fehlt und dies zu betrieblichen oder wirtschaftlichen Belastungen führt, bewegt sich in einer rechtlichen Risikozone.
Rechte und Pflichten bei längerer Krankheit
Wer länger ausfällt, muss sich strikt an formale Vorgaben halten, um den Job und den Anspruch auf Zahlungen nicht zu gefährden:
Die Krankmeldung (Anzeigepflicht): Der Arbeitgeber muss unverzüglich – im Regelfall am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit noch vor Arbeitsbeginn – über das Fehlen und die voraussichtliche Dauer informiert werden.
Die Krankschreibung (Nachweispflicht): Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, muss spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung (die eAU) vorliegen.
Viele Arbeitgeber verlangen im Arbeitsvertrag allerdings schon ab dem ersten Tag ein Attest. Genesungswidriges Verhalten vermeiden: Alles, was den Heilungsprozess nachweislich verzögert (z. B. schwere körperliche Arbeit trotz Krankschreibung bei Bandscheibenvorfällen), kann zu einer fristlosen Kündigung führen. Erlaubt ist hingegen alles, was der Genesung dient (z. B. Spaziergänge, Einkaufen, Arztbesuche).
Fazit: Flexibilität statt starrer Obergrenzen
Zusammenfassend lässt sich sagen: Eine pauschale Antwort auf die Frage, wie viele Tage man krank sein darf, gibt es nicht. Rechtlich gesehen darf man so lange krank sein, wie man eben krank ist – solange ein Arzt dies attestiert.
Dennoch sollten Arbeitnehmer die wirtschaftlichen Grenzen (Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen, Krankengeld) und die betrieblichen Grenzen (Risiko von häufigen Fehlzeiten für den Arbeitsplatz) im Blick behalten.
Wichtiger Hinweis: Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten oder drohenden Schritten seitens des Arbeitgebers sollte stets der Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht oder der zuständigen Gewerkschaft eingeholt werden.
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